Homepage < Benutzung < Benutzungsbedingungen < Benutzungsordnung mit Gebührentarifen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anmeldung
§ 3 Benutzung
§ 4 Leihfristüberschreitung, Mahnung
§ 5 Pflichten der Benutzer
§ 6 Schadenersatz
§ 7 Haftung der Bibliotheken
§ 8 Ordnungswidrigkeiten oder Ausschluss von der Benutzung
§ 9 In-Kraft-Treten
Gebührentarife für die Benutzung der Städtischen Bibliotheken Dresden
(1) Die Städtischen Bibliotheken Dresden (nachfolgend SBD genannt) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Dresden.
(2) Jede/jeder ist im Rahmen der Benutzungsordnung berechtigt, auf öffentlich rechtlicher Grundlage die SBD zu benutzen und Medien aller Art zu entleihen.
(3) Für die Benutzung der SBD werden Benutzungsgebühren sowie Versäumnisentgelte nach den Entgelttarifen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(1) Anmeldungen erfolgen persönlich unter Vorlage des Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen amtlich bestätigten gültigen Ausweises mit Lichtbild, z. B. Pass, in Verbindung mit einer amtlichen Meldebestätigung sowie gegen Entrichtung der Gebühr bzw. mit Abschluss eines Abonnementvertrages (nachfolgend Abo genannt).
(2) Kinder ab 6 Jahren können Benutzer der SBD werden.
Für Kinder unter 14 Jahren ist die Unterschrift einer/eines Sorgeberechtigten erforderlich.
Diese/dieser verpflichtet sich zur rechtzeitigen Rückgabe der entliehenen Medien sowie zur
Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren und Entgelte.
Für 14- und 15-jährige Jugendliche, die nicht im Besitz eines unter Abs. 1 genannten
Ausweises sind, ist grundsätzlich die Kopie des Personalausweises einer/eines
Sorgeberechtigten vorzulegen.
(3) Personen, die in einem Haushalt leben, können einen Familienausweis beantragen. Dafür ist der Nachweis einer gemeinsamen Wohnanschrift erforderlich.
(4) Juristische Personen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres vertretungsberechtigten Organes an und hinterlegen bis zu zwei Unterschriften von berechtigten Benutzerinnen/Benutzern.
(5) Die/der Anmeldende bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und erkennt damit die Benutzungsordnung sowie die geltenden Tarife an. Gleichzeitig erteilt sie/er ihre/seine Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung und Speicherung ihrer/seiner Daten zu bibliotheksinternen Zwecken.
(6) Nach erfolgter Anmeldung erhält die Benutzerin/der Benutzer einen Benutzerausweis. Er
ist nicht übertragbar und berechtigt u.a. zum Entleihen von Medien sowie zur Nutzung der
Internetdienste.
Die Gültigkeit des Benutzerausweises kann nach erneuter Vorlage der unter § 2 Abs. 1 und 2
genannten Dokumente und gegen Entrichtung der Gebühr oder mit Abschluss eines Abos
verlängert werden.
(7) Die Veränderung persönlicher Daten sowie der Verlust, der Diebstahl oder das sonstige
Abhandenkommen des Benutzerausweises ist den SBD unverzüglich mitzuteilen. Veränderungen
persönlicher Daten sind durch Vorlage der unter § 2 Abs. 1 und 2 genannten Dokumente zu
belegen. Dies gilt auch für Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4. Bis zum Eingang der Meldung
haftet die Benutzerin/der Benutzer für alle Schäden und Kosten, die durch notwendig
werdende Ermittlungen der aktuellen persönlichen Daten bzw. durch Missbrauch des
Benutzerausweises entstehen.
Nach der Meldung des Abhandenkommens kann von den SBD ein kostenpflichtiger Ersatzausweis
ausgestellt werden.
(1) Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in den SBD oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die SBD können Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.
(2) Die Bibliotheksmitarbeiterinnen/die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen die Benutzerinnen /die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information.
(3) Die Medien der SBD werden nur gegen Vorlage des gültigen eigenen Benutzerausweises außer Haus entliehen. Entleihungen für Dritte auf deren Benutzerausweis sind grundsätzlich nicht möglich. Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Benutzerausweis sofort eingezogen werden. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Zum Schutz vor Verlusten sind die SBD berechtigt, Medien nur gegen die Hinterlegung einer Kaution zu entleihen.
(5) Die Leihfrist ist einem Informationsblatt zu entnehmen, das zur Einsichtnahme an der Theke ausliegt. In begründeten Fällen kann von den SBD eine abweichende Leihfrist festgelegt werden. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der Leihfristen kundig zu machen.
(6) Die Leihfrist kann auf Antrag der Benutzerin/des Benutzers vor Ablauf des Termins
telefonisch, persönlich oder am Benutzerkatalog (zugänglich in den Bibliotheken der SBD
und auf der Homepage www.bibo-dresden.de) verlängert werden, wenn keine
bibliotheksinternen Gründe dagegen sprechen.
Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzulegen.
(7) Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden. Die Gebühr fällt auch bei Nichtabholung an.
(8) Für den Rückversand von Medien in die besitzenden Bibliotheken ist eine Gebühr zu entrichten.
(9) Medien, die zu Studienzwecken benötigt werden und nicht im Bestand der SBD vorhanden sind, können nach den geltenden Bestimmungen der "Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken" durch die Haupt- und Musikbibliothek gegen die Entrichtung einer Gebühr beschafft werden. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbedingungen der entsendenden Bibliothek.
§ 4
Leihfristüberschreitung, Mahnung
(1) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die Medien fristgemäß abzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist sind grundsätzlich Versäumnisgebühren zu zahlen.
(2) Die SBD sind berechtigt, die Rückgabe der Medien kostenpflichtig anzumahnen.
Ausstehende Gebühren können von den SBD sofort eingefordert werden. Bei
Benutzerinnen/Benutzern unter 18 Jahren können sich die SBD auch an die Sorgeberechtigten
und/oder die Schule wenden.
(3) Werden die Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, sind die SBD berechtigt,
Wertersatz und Einarbeitungsgebühr je Medium im Verwaltungsverfahren zu fordern.
Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen. (Näheres regelt die
Kostensatzung der Landeshauptstadt Dresden in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz
Sachsen.)
(4) Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.
(1) Die Benutzerin/der Benutzer erkennt die von den SBD erlassene Hausordnung an.
(2) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar,
Geräte und Räume der SBD sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und
vor Verlust zu schützen.
Bei der Ausleihe außer Haus hat die Benutzerin/der Benutzer den Zustand und die
Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel
unverzüglich nach Feststellung den SBD anzuzeigen.
(3) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
(4) Bei der Nutzung von Medien und anderen Dienstleistungen, einschließlich der Internetdienste, sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechtes, des Strafgesetzbuches, des Jugendschutzgesetzes, des Datenschutzgesetzes sowie der moralische Konsens der Gesellschaft einzuhalten. Wer Medien entleiht, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen nicht gesetzwidrigen Gebrauch von den entliehenen Medien machen.
(5) An den Internetplätzen der SBD ist es nicht gestattet, Internetdienste zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, gesetzeswidrige sowie gewaltverherrlichende, pornographische oder rassistische Inhalte und Daten aufzurufen, zu nutzen oder zu verbreiten. Die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet sich, keine Dateien und Programme der SBD oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten der SBD zu verwenden.
(1) Bei Beschädigung oder bei Verlust, bei Diebstahl sowie bei sonstigem Abhandenkommen von Bibliotheksgut gemäß § 5 Abs. 2 ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. ihre/seine gesetzlichen Vertreter grundsätzlich zu Ersatz verpflichtet, einschließlich aller Aufwendungen, die zur Wiedereinstellung des Bibliotheksgutes in den Bestand der SBD notwendig sind. Dies gilt auch, wenn sie/ihn kein Verschulden trifft.
(2) Werden von der Benutzerin/dem Benutzer entgegen § 3 Abs. 3 Medien und Geräte an Dritte weitergegeben, ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. ihre/seine gesetzlichen Vertreter verpflichtet, alle entstehenden Kosten zu übernehmen.
(1) Die SBD können verlangen, dass die Benutzerin/der Benutzer ihre/seine Garderobe und andere mitgebrachte persönliche Sachen (z.B. Taschen) während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung abgeben oder in vorhandene Schließfächer einschließen.
(2) Die SBD haften für den Verlust oder die Beschädigung der in der Bibliothek deponierten Sachen nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
(3) Die SBD haften nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software. Dies gilt auch für Schäden an Wiedergabegeräten bzw. Computern (z.B. durch nicht erkannte Virenprogramme).
(4) Die SBD übernehmen keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Internetdienste sowie für Schäden, die der Benutzerin/dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen.
(5) Die SBD haften nicht für Folgen von Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und entstandenen Verpflichtungen zwischen Benutzerinnen/Benutzern und Internetdienstleistern.
(6) Die SBD haften nicht für Schäden, die der Benutzerin/dem Benutzer durch Dritte entstehen (z.B. Datenmissbrauch).
§ 8
Ordnungswidrigkeiten oder Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder die Hausordnung verstoßen, können befristet oder auf Dauer von der Benutzung der SBD ausgeschlossen werden.
(2) Ebenso kann von der Benutzung ausgeschlossen werden, wer gesetzwidrig oder missbräuchlich oder zum Begehen von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von Medien und Dienstleistungen, einschließlich den Internetdiensten oder den SBD als öffentliche Einrichtung Gebrauch macht oder dies versucht.
(3) Bei schwerwiegenden Verstößen sowie bei erheblichen Beeinträchtigungen des Bibliotheksbetriebes kann ein sofortiges Hausverbot verhängt werden.
(4) Strafbares Verhalten wird angezeigt. Strafanträge werden gestellt.
Die Benutzungsordnung der Städtischen Bibliotheken Dresden tritt am 01. Januar 2007 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Städtischen Bibliotheken Dresden vom 06.
Dezember 2001 außer Kraft.
gez. Dr. Vogel
Erster Bürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden
Gebührentarife
für die Benutzung der Städtischen Bibliotheken Dresden
| 1. Jahresgebühr | |
| Familien (auch im Abo) | 20,00 Euro |
| Erwachsene * | 12,00 Euro |
| Erwachsene im Abo | 10,00 Euro |
| Jugendliche 14 - 17 Jahre | 5,00 Euro |
| Kinder unter 14 Jahre | kostenfrei |
| Dresden-Pass-Inhaber | kostenfrei |
| 2. Halbjahresgebühr | |
| Erwachsene | 7,00 Euro |
| Jugendliche 14 - 17 Jahre | 3,00 Euro |
| 3. Ersatzausweisgebühr | |
| Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre | 5,00 Euro |
| Kinder unter 14 Jahren | 2,50 Euro |
| 4. Versäumnisgebühren | |
| Bücher, Landkarten, Medienkombinationen, Sprachkurse, Spiele, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, CD-ROMs, DVD-ROMs, CDs, MCs, LPs, Disketten, Videokurse | |
| Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre | 0,20 Euro |
| Kinder unter 14 Jahren | 0,10 Euro |
| pro Öffnungstag und Medium | |
| Höchstgrenze Erwachsene / Jugendliche pro Medium | 12,50 Euro |
| Höchstgrenze Kinder unter 14 Jahren pro Medium | 6,25 Euro |
| für Videos, DVD-Videos | |
| Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre | 1,50 Euro |
| Kinder unter 14 Jahren | 0,75 Euro |
| pro Öffnungstag und Medium | |
| Höchstgrenze Erwachsene / Jugendliche pro Medium | 23,00 Euro |
| Höchstgrenze Kinder unter 14 Jahren pro Medium | 11,50 Euro |
| 5. Mahngebühren | |
| Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre | |
| 1. Mahnung | 1,25 Euro |
| 2. Mahnung | 2,50 Euro |
| Kinder unter 14 Jahren | |
| 1. Mahnung | 0,65 Euro |
| 2. Mahnung | 1,25 Euro |
| alle Mahngebühren inkl. Porto | |
| 6. Bearbeitungsgebühr | |
| Bearbeitungsgebühr bei Ersatzbeschaffung oder Schadenersatz eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums | 2,50 Euro |
| 7. Kostenersatz, pauschal | |
| bei kleineren Schäden an Druckerzeugnissen, bei Beschädigung oder Verlust von Medienhüllen | 1,00 Euro |
| 8. Bestellungen/ Vormerkungen | |
| aus dem Bestand der SBD | |
| Gebühr pro Medium (inkl. Porto) | 1,00 Euro |
| Gebühr pro Medium aus anderen Bibliotheken (inkl. Porto und inkl. Rückversand) |
1,10 Euro |
| 9. Rückversand von Medien | |
| innerhalb der SBD | |
| Gebühr pro Medium | 0,10 Euro |
| 10. Leihverkehrsbestellungen | |
| Gebühr pro Fernleihschein Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken |
** |
| Bearbeitungsgebühr (inkl. Porto) | 1,50 Euro |
Kosten und Gebühren die von der gebenden Institution zusätzlich erhoben werden, sind vom Benutzer zu tragen. |
|
| 11. Adressenermittlung | |
| Bearbeitungsgebühr (inkl. Porto) | 1,50 Euro |
| zuzüglich weiterer Kosten für die Ermittlung der Adresse | |
| 12. Besondere Serviceleistungen | |
| Kontoausdruck | 0,10 Euro |
| Rückgabequittung | 0,10 Euro |
| Ausdruck PC, Internet pro Seite | 0,10 Euro |
| Katalogdatendruck (aus dem Bestand der SBD) bis zu 10 Seiten |
3,50 Euro |
| jede weitere Seite | 0,25 Euro |
Gebührensätze für neu hinzukommende Serviceleistungen werden von der Bibliothek nach dem ihr entstandenen Aufwand festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. |
|
| 13. Ersatzbeschaffung eines Schlüssels | |
| Schlüssel für Schließfächer | 10,00 Euro |
| * Für Juristische Personen gelten die Gebühren für Erwachsene. | |
| ** Die Gebühr pro Fernleihe wird von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden zu deren aktuellen Gebührensatz erhoben. | |
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letzte Änderung: 25.01.2011